Ordensregel von 1128
(hier in latein)
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Wie die Brüder am Gottesdienst teilnehmen sollen.
Ihr, die ihr euerem eigenen Willen entsagt, und die anderen, die mit
euch für das Heil ihrer Seelen mit Pferden und Waffen dem höchsten König
auf Zeit dienen, seit immer bestrebt, mit frommen und reinem Gemüt, die
Matutin und den ganzen vollständigen Gottesdienst nach der kanonischen
Vorschrift und der Gewohnheit der Stiftsherren der heiligen Stadt
zuzuhören.Deshalb ehrwürdige Brüder ist es eure grösste Pflicht, weil
ihr versprochen habt, das Licht des jetzigen Lebens und die Qualen eures
Körpers gering zu schätzen und aus Liebe zu Gott die wilde Welt für
immer zu verachten. Durch die göttliche Speise gestärkt und gesättigt
und in den Geboten des Herrn unterwiesen und gefestigt soll sich nach
Vollzug der göttlichen Mysterien keiner fürchten, in die Schlacht zu
ziehen, vielmehr bereit sein för die Krone.
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Wie viele 'Vater unser' die Brüder beten sollen, wenn sie am
Gottesdienst nicht teilnehmen können.
Übrigens, wenn ein Bruder in Geschäften der Christenheit im Morgenland
unterwegs ist, was ohne Zweifel öfters vorkommt, und deshalb den
Gottesdienst nicht mitfeiern kann, soll er für die Matutin dreizehn
Gebete des Herrn ("Vater unser") beten und für die einzelnen Horen
sieben, jedoch für die Vesper neun, was wir gutheissen und einmütig mit
deutlicher Stimme bekräftigen. Diejenigen aber, die zu heilbringendem
Auftrag ausgesandt, nicht zur entsprechenden Stunde zum Gottesdienst
kommen können, sollen, wenn es möglich ist, von der verpflichtenden
Anordnung die festgesetzten Horen nicht übergehen.
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Was nach dem Tod eines Ordensbruders zu tun ist.
Wenn einer vom den Ordensbrüdern den Tod, der niemanden schont,
anheimfällt, dem sich zu entziehen unmöglich ist, befehlen wir den
Kaplänen und Klerikern, die bei euch auf Zeit dem höchsten Priester aus
Liebe dienen, Christus das schuldige Offizium und die Messe feierlich
für die Seele (des Verstorbenen) reinen Herzens darzubringen. Die Brüder
andererseits, die da (wo sich der Leichnam befindet) anwesend sind und
in Gebeten für das Heil des verstorbenen Bruders die Nacht gläubig
ausharren, sollen 100 "Vater unser" bis zum siebten Tag für den
verstorbenen Bruder verrichten; desgleichen soll von jenem Tag an, wo
ihnen das Ableben des Bruders bekannt wird, bis zum vorgenannten Tag in
brüderlicher Ehrerbietung die Hundertzahl (der "Vater unser") zur
unversehrten Vollendung (des Toten) gehalten werden. Dazu allerdings
bitten wir aus göttlicher und barmherziger Liebe und befehlen aus
pastoraler Vollmacht, dass täglich soviel an Speise und Trank, als sie
einem lebenden Bruder, soviel zu dessen Lebensunterhalt nötig ist,
gegeben wurde oder geschuldet wird, einem Armen bis zum vierzigsten Tag
gewährt werde. Alle anderen Opfergaben, die beim Tode von Brüdern und am
Osterfest und an anderen Festen des Herrn die freiwillige Armut der
armen Tempelritter ohne Unterschied darzubringen pflegte, verbieten wir
gänzlich.
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Kapläne und Kleriker erhalten nichts ausser Unterhalt und Kleidung.
Mit wachsamer Sorge ordnen wir in Einheit mit dem allgemeinen Kapitel
an, andere Opfergaben und Almosen aller Art, welche auf irgendwelche
Weise den Kaplänen und anderen (erg. Klerikern), die auf Zeit bei euch
weilen, geschenkt werden, zurückzugeben. Die Diener der Kirche sollen
nach göttlichem Willen nur Nahrung und Kleidung haben und sonst nichts
zu besitzen begehren, da sie denn, der Meister würde ihnen freiwillig
aus Freundlichkeit geben.
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Was nach dem Tod eines auf Zeit Dienenden getan werden soll.
Es gibt Ritter im Haus Gottes und des Tempels Salomon, die aus
Barmherzigkeit auf Zeit mit euch leben, daher bitten wir euch aus
unaussprechlichem Erbarmen, fordern und befehlen zuletzt ausdrücklich:
wenn während der Zeit die göttliche Macht einen (erg. Gastritter) zum
letzten Tag geführt hat, soll aus göttlicher Liebe und brüderlichem
Mitleid für die Seele des Verstorbenen ein Armer sieben Tage den
Unterhalt erhalten und ein Jeder soll dreissig "Vater unser" beten.
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Ordensbrüder sollen keine Gelübde machen.
Wir bestimmen, wie oben gesagt, dass kein Ordensbruder irgendein Gelübde
abzulegen sich anmasse, vielmehr Tag und Nacht mit reinem Herzen in
seinem Versprechen verharre, damit er sich in diesem vergleichen kann:
"Ich will den Kelch des Heils erheben" (Ps 116, 13), das heisst, in
meinem Tod das Sterben des Herrn nachahmen, und wie Christus sein Leben
für die Brüder hinzugeben. Das ist ein geziemendes Gelübde, das ist ein
lebendiges und gottgefälliges Opfer.
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Wann man beim Gottesdienst stehen oder sitzen soll.
Es ist uns aber durch überaus glaubwürdige Zeugen zu Ohren gekommen,
dass ihr offenbar regellos und ohne Mass das göttliche Officium im
Stehen anhört. Dass dies so gehalten wird, haben wir nicht angeordnet,
wir missbilligen es in höchstem Masse. Wir befehlen, dass nach
beendigtem Psalm "Venite exultemus domine" mit dem Inivitatorium und dem
Hymnus sich alle, die Starken wie die Schwachen, setzen, um ein Ärgernis
zu vermeiden. Wir legen euch dar, dass ihr, wenn ihr schon sitzt, am
Schluss eines jeden Psalms beim Vortrag des "Gloria patri" von euren
Sitzen erhebt und euch zum Altar zur Verehrung der heiligen, hier
genannten Dreifaltigkeit wendet, während die Schwachen sich verneigen.
So schreiben wir auch das Stehen beim Vortrag des Evangeliums und beim
"Te Deum laudamus" und für die gesamte Laudes bis zum "Benedicamus
Domino" am Schluss vor und befehlen, die selbe Regel in der Matutin der
heiligen Maria zu halten.
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Vom gemeinsamen Mahl.
Wir gestatten, dass ihr in einem gewissen Palast, besser gesagt im
Refektorium, die Mahlzeiten gemeinsam einnehmt, jedoch dass ihr um das
was euch nötig sein mag, wegen der Unkenntnis der Zeichen gelassen und
unauffällig bitten sollt. So ist zu jeder Zeit das, was euch
erforderlich ist, mit aller Demut und ehrfürchtigen Unterwerfung zu
erbitten, vor allem bei Tisch wie der Apostel sagt: "Iss dein Brot unter
Schweigen" (2. Tess 3,12). Und der Psalmist soll euch ermuntern: "Ich
habe eine Wache meinem Mund gesetzt" (Ps 39,2), das heisst, ich habe bei
mit erwogen, "dass ich mit der Zunge nicht fehle", das heisst, meinen
Mund bewahre, um nicht übel zu reden.
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Beim Mittags- und Abendessen soll eine heilige Lesung vorgetragen
werden.
Bei der Hauptmahlzeit und beim Abendessen soll immer eine heilige Lesung
vorgetragen werden. Wenn wir nämlich den Herrn lieben, müssen wir nach
seinen heilbringenden Worten und Vorschriften mit dem aufmerksamsten Ohr
verlangen. Der Vorleser der Lesungen soll euch anweisen, stillschweigen
zu halten.
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Vom Fleischgenuss.
In der Woche wahrlich, wenn nicht der Geburtstag des Herrn oder Ostern
oder das Fest der Heiligen Maria oder Allerheiligen trifft, mag euch
dreimaliger Fleischgenuss genügen, weil der gewöhnliche Fleischgenuss
oder verzehr als eine (erg. wenn auch nicht) unanstössige Verderbnis des
Körpers angesehen wird. Wenn jedoch ein solches Fasten auf den Dienstag
fällt und das Fleischessen unterlassen wird, dann soll euch am folgenden
Tag reichlich verabreicht werden. Es scheint uns unzweifelhaft gut und
angemessen, am Sonntag jedoch zu Ehren der heiligen Auferstehung allen
Rittern und Ordensbrüdern, desgleichen den Kaplänen zwei
Fleischportionen zu geben. Die anderen jedoch, nämlich die Knappen und
das Gesinde, sollen mit einer unter Danksagung zufrieden sein.
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Über die Ordnung bei den Mahlzeiten.
Bei Ermangelung der Näpfe sollen sie allgemein zu zweit essen und der
eine soll eifrig für den anderen sorgen, damit weder rohe Lebensart noch
heimliche Enthaltsamkeit beim gemeinsamen Mahl sich einschleiche. Wir
halten es jedoch für billig, dass ein jeder Ritter und Bruder ein gleich
Großes Mass Wein für sich allein habe.
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An den restlichen Tagen sollen 2 oder 3 Gemüsegerichte genügen.
Wir sind der Ansicht, dass an den anderen Tagen nämlich, und zwar am
Montag und Mittwoch wie auch am Samstag zwei oder drei Gerichte von
Hülsenfrüchten oder anderen Speisen, oder sogenannte gekochte Zuspeise,
allen genügt; und wir bestimmen es so zu halten, damit derjenige, der
von einem Gericht nichts essen kann, sich von dem anderen ernähre.
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Was am Freitag gegessen werden soll.
Wir heissen es gut, wenn am Freitag der gesamten Kongregation, abgesehen
von der Schwäche der Kranken, zur Verehrung des Leidens des Herrn eine
einmalige Fastenspeise genügt vom Fest Allerheiligen bis Ostern,
ausgenommen wenn Weihnachten, ein Fest der heiligen Maria oder der
Apostel auf einen Freitag fällt. Zur übrigen Zeit jedoch, wenn nicht ein
allgemeines Fasten gehalten wird, kann man zweimal essen.
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Nach der Mahlzeit sollen sie Dank sagen.
Wir ordnen unauflöslich an, dass nach der Hauptmahlzeit und nach dem
Abendessen in der Kirche, wenn sie nahe ist, oder wenn das nicht der
Fall ist, am selben Ort Christus, unserem höchsten Erhalter, mit
demütigem Herzen, wie es sich gebührt, Dank zu sagen. Die Überbleibsel
(erg. des angebrochenen Brotes) sollen aus brüderlicher Liebe an die
Diener und die Armen verteilt, die nicht angebrochenen Brote aufbewahrt
werden.
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Der zehnte Teil des Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden.
Wenn auch der Lohn der Armut, welcher nämlich das Himmelreich ist, ohne
Zweifel den Armen zuteil wird, so befehlen wir euch, die der christliche
Glaube über jene unzweifelhaft belehrt, dennoch, den zehnten Teil des
Brotes täglich eurem Almosenpfleger zu geben.
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Die Collation liegt im Belieben des Meisters.
Wenn die Sonne die östliche Region verlässt und zur winterlichen
hinabsteigt, sollt ihr alle auf das Glockenzeichen, wie es in der
betreffenden Gegend Brauch ist, zur Komplet schreiten. Doch wir
wünschen, dass vorher eine allgemeine Collation eingenommen wird. Wir
stellen diese Collation der Entscheidung und dem Gutdünken des Meisters
anheim, so dass sie, wenn der will, als Wasser und, wenn er aus
Barmherzigkeit gestattet, aus gemischtem Wein angemessen zu sich
genommen wird. Tatsächlich darf dies aber nicht zu übermässiger
Sättigung führen, vielmehr sei sie recht sparsam, denn "der Wein bringt
sogar die Weisen zum Abfall" (Spr. 20,1).
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Nach beendeter Komplet ist Schweigen zu halten.
Nach Beendigung der Komplet ist danach zu Bett zu gehen. Für die aus der
Komplet gehenden Brüder gibt es ausdrücklich keine Erlaubnis, mit
jemandem in der Öffentlichkeit, ausser bei zwingender Notwendigkeit, zu
sprechen. Der, der seinem Knappen etwas zu sagen hat, soll es leise
sagen. Vielleicht kommt es vor, dass in diesem Zeitabschnitt eine höchst
zwingende Dringlichkeit in Kriegsgeschäften oder im Bestand eures
Hauses, weil für dieses der Tag euch nicht ausreichend schien, von euch,
die ihr aus der Komplet kommt, fordert, dass sich der Meister selbst
oder der, dem nach dem Meister das Regiment des Hauses anvertraut ist,
mit einem Teil der Brüder bespricht. Wir gebieten, dass es also
geschieht, denn es steht geschrieben: "Bei vielem Reden entgehst du der
Sünde nicht" (Spr. 10.19). In jeder Besprechung verbieten wir
ausdrücklich leichtfertige Spässe, albernes und zum Lachen reizendes
Geschwätz. Und euch, die ihr eure Schlafstellen aufsucht, geben wir auf,
in Demut und reiner Ergebung ein "Vater unser" zu sprechen, wenn einer
etwas Törichtes gesagt hat.
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Erschöpfte brauchen zur Matutin nicht aufzustehen.
Einmütig heissen wir es gut, wenn erschöpfte Ritter allerdings, wie es
uns offenbar ist, sich zur Matutin nicht erheben, sondern mit Zustimmung
des Meisters oder dessen, dem das Amt vom Meister übertragen wurde,
liegen bleiben. (erg. An Stelle der Matutin) haben sie jedoch 13
festgesetzte Gebete so zu singen, dass deren Sinn mit der Stimme
übereinstimmt nach dem Prophetenwort: "Singt dem Herrn in Weisheit" (Ps
47,8), und jenem: "Im Angesicht der Engel will ich dir singen" (Ps
138,1). Allerdings muss das immer in das Belieben des Meisters gestellt
sein.
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Die Gemeinsamkeit der Lebensweise soll unter den Brüdern gewahrt werden.
In der heiligen Schrift heisst es: "Jedem wurde davon so viel zugeteilt,
wie er nötig hatte" (Apg 4,35). Damit wollen wir nicht sagen, dass es
ein Ansehen der Person geben darf, vielmehr wende sich die
Aufmerksamkeit den Kranken zu. Überall jedoch soll der, der also weniger
braucht, Gott danken und sich nicht betrüben. Wer aber mehr braucht,
demütige sich wegen seiner Armseligkeit und überhebe sich nicht, weil
man auf ihn Rücksicht nimmt. Auf diese Weise bleiben alle Glieder in
Frieden. Wir verbieten jedoch, dass es einem gestattet sei, sich
übermässiger Enthaltsamkeit hinzugeben, vielmehr soll er sich standhaft
an das gemeinsame Leben halten.
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Von Soff und Art der Kleidung.
Wir gebieten, dass die Gewänder immer von einer Farbe seien, weiss oder
schwarz oder sozusagen dunkelbraun. Allen Professrittern gestatten wir
aber, im Winter wie im Sommer wenn möglich weisse Gewänder zu tragen,
damit sie zu erkennen geben, dass sie, die ihr dunkles Leben hinter sich
gelassen haben, durch ihr lauteres und lichtes Leben sich mit ihrem
Schöpfer versöhnt haben. Was ist die weisse Farbe anderes als die reine
Keuschheit? Die Keuschheit ist die Sicherheit des Geistes, die
Gesundheit des Körpers. Denn wenn irgendein Ritter nicht keusch bleiben
sollte, wird er nicht zur ewigen Ruhe gelangen und Gott schauen können
nach dem Zeugnis des Apostels Paulus: "Strebt nach Frieden mit allen und
nach Keuschheit, ohne die keiner Gott schauen wird" (Hebr 12,14).Weil
die Kleidung aber vor der Hochschätzung jedweden Dünkels und Überflusses
bewahren soll, bestimmen wir, dass solches von allen gehalten werde,
dass der Einzelne sich leicht an- und auskleiden und die Schuhe an- und
ausziehen kann. Der Verwalter dieses Amtes möge mit wachsamer Sorge zu
vermeiden trachten, zu lange oder zu kurze (erg. Gewänder auszugeben),
vielmehr soll er solche den Trägern, ihrer Grösse entsprechend,
angemessene, seinen Brüdern austeilen. Der, der neue erhält, soll die
alten immer gleich zurückgeben, die in der Kammer oder wo immer nach
Entscheid des Bruders, der das Amt inne hat, für die Knappen und Diener
und manchmal für die Armen zurückzulegen sind.
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Diener sollen weisse Kleidung, dass heisst Mäntel nicht haben.
Allerdings widersprechen wir entschieden dem, was im Haus Gottes
(=Ordenshaus) und seiner Tempelritter ohne Entscheidung und Beschluss
eines gemeinsamen Kapitels (erg. eingerissen) ist, und gebieten es wie
einen eigentümlichen Missstand gänzlich abzuschaffen, denn es hatten
Diener und Knappen weisse Gewänder, wovon verdammenswerte
Unerträglichkeiten herrührten. Es traten nämlich in den Ländern jenseits
der Berge falsche Brüder, Verheiratete und andere auf und sagten, sie
seien vom Tempel, obwohl sie von der Welt waren. Diese verschafften
freilich dem Tempelorden so viel Schmach und Schande, wie auch einige
dienende Brüder in übermütigem Stolz sehr viel Ärgernis entstanden
liessen. Sie(= die dienenden Brüder) sollen deshalb ständig schwarze
(erg. Kleidung) haben, wenn sie solche aber nicht auftreiben können,
sollen sie solche tragen, wie sie sie in jener Provinz, wo sie leben,
auftreiben können oder was billiger von einer Farbe beschafft werden
kann, nämlich braune.
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Nur Ordensritter sollen weisse Kleidung haben.
Niemandem ist es gestattet, weisse Umhänge zu tragen oder weisse Mäntel
zu tragen, als den obengenannten Rittern Christi.
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Die alten Kleidungsstücke sollen an die Knappen verteilt werden.
Der Verwalter, dass heisst der Ausgeber der Kleidung (also der Drapier)
soll mit aller Sorgfalt darauf achten, die alten Kleidungsstücke immer
an die Knappen und Dienstleute und dann und wann an die Armen ehrlich
und gerecht auszugeben.
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Nur Schaffelle sollen verwendet werden.
Durch gemeinsamen Beschluss bestimmen wir, dass kein Ordensbruder im
Winter andere Felle oder Pelzwerk oder etwas Ähnliches, was zum Wohl des
Körpers gehört, auch nicht eine Zudecke haben solle, ausser aus dem Fell
von Lämmern oder Schafen.
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Wer nach Besserem verlangt, soll das Minderwertigere haben.
Wenn ein Ordensbruder durch Schuld oder Antrieb der Überheblichkeit
Schöneres und Besseres zu haben begehrt, soll er wegen solcher Anmassung
ohne Zweifel das Billigste (erg. zu bekommen) verdienen.
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Auf Menge und Qualität der Kleidungsstücke soll geachtet werden.
Es ist erforderlich, auf die Anzahl der Kleidungsstücke hinsichtlich der
Körpergrösse und -dicke zu achten; der Drapier sei in diesen Dingen
sorgfältig.
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Der Drapier soll auf die Gleichheit der Gewänder achten.
Der Drapier soll mit brüderlicher Einsicht, wie oben gesagt, auf die
Länge der Gewänder mit gleichem Mass achten, damit kein Auge von
Flüsterern und Verleumdern etwas zu bemerken sich herausnehmen kann, und
in allem Vorgesagtem vor Gott demütig Rechenschaft ablegen kann.
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Vom Überfluss der Haare.
Alle Ordensbrüder sollen grundsätzlich die Haare so geschnitten haben,
dass sie von vorn und von hinten regelrecht und ordentlich anzuschauen
sind. Auch beim Voll- und Backenbart soll diese Regel unabänderlich
beobachtet werden, damit kein Wildwuchs oder Mangel an Anmut dort
bemerkt werde. Denen, die dem höchsten Schöpfer dienen, ist die innere
wie äusserliche Reinheit sehr nötig nach dem Zeugnis dessen selbst, der
sagt: "Seid rein" (Jes 1,16), weil "ich rein bin" (Hiob 33,9).
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Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen.
Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen steht fest, dass sie heidnisch
sind und dass dies von allen als unmenschlich erkannt wird; wir
verbieten und untersagen, dass jemand solche besitze, im Gegenteil soll
er sie ganz und gar abschaffen. Wir erlauben den auf Zeit Dienenden
nicht, Schnabelschuhe und Schuhschleifen und ungeschnittene Haare und
übermässig lange Kleidung zu haben; dem widersprechen wir gänzlich.
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Von der Zahl der Pferde und Knappen.
Einem jeden von euch Rittern ist es gestattet, drei Pferde zu haben,
weil die ausserordentliche Armut des Hauses Gottes und des salomonischen
Tempels (erg. die Zahl der Pferde) darüber hinaus in der gegenwärtigen
Zeit nicht zu vermehren erlaubt, ausgenommen mit der Erlaubnis des
Meisters. Aus demselben Grund gestatten wir den einzelnen Rittern nur
einen einzigen Waffenträger (= Knappen).
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Keiner darf den umsonst dienenden Knappen schlagen.
Wenn aber ein Knappe einem Ritter aus Liebe und um Gotteslohn dient, ist
es diesem nicht erlaubt, ihn zu schlagen oder auch wegen irgendwelcher
Schuld zu prügeln.
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Wie die Gastritter (auf Zeit dienende Ritter) aufgenommen werden sollen.
Wir ordnen getreulich an, dass alle Ritter, die in Herzensreinheit Jesus
Christus in dem nämlichen Haus (= im Templerorden) auf Zeit dienen
wollen, Pferde, die für eine solche Unternehmung gewöhnlich geeignet
sind, Waffen und was sonst nötig ist, kaufen sollen. Sodann entscheiden
wir, die Pferde von beiden Parteien gleichermassen nach Wert und Nutzen
abzuschätzen. Der Preis soll, damit er nicht der Vergessenheit
anheimfällt, schriftlich festgehalten werden und was immer dem Ritter
und seinen Pferden oder dem Knappen zum Lebensunterhalt nötig ist,
selbst die Hufeisen der Pferde, soll nach dem Vermögen des Ordens von
demselben aus brüderlicher Liebe geschenkt sein. Wenn unterdessen ein
Ritter in diesem Dienst durch irgendein Ereignis verliert, soll ihm der
Meister, wenn es das Vermögen des Ordens erlaubt, andere besorgen. Bei
Ablauf der Frist des Heimkehrwilligen soll der Ritter aus göttlicher
Liebe den halben Preis (erg. dem Orden) abtreten, die andere Hälfte soll
er aus der Kasse der Brüder, wenn es ihm recht ist, erhalten.
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Keiner soll nach eigenem Willen ausgehen.
Es zieht sich allerdings für die Ritter, die nichts anderes besser als
Christus erachten, wegen des heiligen Dienstes , den sie gelobt haben,
oder wegen der höchsten Seligkeit oder aus Furcht vor der Hölle, dem
Meister unablässig Gehorsam bewahren. Sie sind daher gehalten, dass,
sobald vom Meister oder demjenigen, dem der Meister den Auftrag erteilt
hat, irgendwo irgendetwas befohlen wird, sie, wie wenn es durch
göttliche Weisung angeordnet wäre, in der Ausführung keine Verzögerung
kennen. Von solchen sagt nämlich die (erg. ewige) Wahrheit: "Sobald er
mich gehört hatte, gehorchte er mir" (Ps 18,45).Deshalb bitten wir
solche Ritter, die auf den eigenen Willen verzichten, und die anderen
auf Zeit Dienenden und befehlen ihnen eindringlich, dass sie ohne
Erlaubnis des Meisters oder dessen, dem das Amt übertragen ist, sich
nicht herausnehmen sollen, in die Stadt zu gehen ausser des Nachts zum
heiligen Grab und zu den Gebetsstätten, die sich innerhalb der heiligen
Stadt befinden. Die, die so ausgehen, sollen nicht ohne Wächter, dass
heisst ohne einen Ritter oder Ordensbruder weder am Tag noch in der
Nacht es unternehmen, den Weg zu beginnen. Auf dem Heerzug freilich,
nachdem Quartier bezogen wurde, soll kein Ritter oder Knappe oder Diener
die Zelte anderer Ritter aus Neugier oder um mit irgendeinem zu reden
ohne Befehl, wie oben gesagt, betreten.Durch gemeinsamen Beschluss
bekräftigen wir also, dass in diesem von Gott eingesetzten Orden keiner
nach seinem eigenen Willen kämpfe oder ruhe, vielmehr sich ganz dem
Befehl des Meisters unterwerfe, um imstande zu sein, jenem Wort des
Herrn nachzueifern, das sagt: "Ich bin nicht gekommen, meinen Willen zu
tun, sondern dessen, der mich gesandt hat" (Joh. 6,38).
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Keiner soll für sich das ihm Nötige verlangen.
Wir ordnen an, diesen Gebrauch eigens dem übrigen beizufügen und
gebieten, ihn mit aller Aufmerksamkeit entgegen dem Vorstoss des
Sich-zu-verschaffen-suchens einzuhalten. Kein Ordensbruder also darf
bestimmt und namentlich (für sich) ein Pferd oder Zaumzeug oder Waffen
verlangen. Unter dem Umstand also, dass seine Schwäche oder die
Entkräftung seiner Pferde oder das Gewicht seiner Rüstung
augenscheinlich eine so Große ist, dass sie zu einem gemeinsamen Schaden
würde, soll er zum Meister oder dem, der nach dem Meister das Amt
verwaltet, kommen und ihm die Sache wahrheitsgetreu und in reiner
Standhaftigkeit vortragen. Daraufhin soll nämlich in die Verfügung des
Meisters oder nach ihm des Verwalters gestellt werden.
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Von Zäumen und Sporen.
Wir verbieten durchaus, dass jemals Gold oder Silber, die den Reichtum
bezeichnen, am Zaumzeug oder am Brustgeschirr oder an den Sporen oder
Satteldecken sichtbar werden, auch ist es keinem Ordensbruder erlaubt,
das zu kaufen. Wenn solche alten Ausrüstungsstücke allerdings als
Geschenk gegeben werden, soll Gold und Silber so gefärbt werden, dass
die leuchtende Farbe oder Zierde nicht den Anderen als Hochmut
erscheint. Wenn neue geschenkt werden möge der Meister zusehen, was er
damit mache.
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Überzüge bei Lanzen und Schilden soll es nicht geben.
Überzüge über Schilden und Spiessen und Zierat an Lanzen sollen nicht
verwendet werden, weil das uns allen als nicht vorteilhaft, im Gegenteil
als schädlich erscheint.
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Von den Futtersäcken der Pferde.
Kein Bruder solle sich anmassen, leinene und wollene Futtersäcke zu
verfertigen; es soll deshalb grundsätzlich keine anderen haben als
solche aus Netzgarn.
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Von der Vollmacht des Meisters.
Dem Meister ist es erlaubt, einem Beliebigen die Pferde oder Waffen oder
eine beliebige Sache eines Beliebigen zu geben. Doch darf der, dessen
Sachen vergeben wurden, sich nicht verdriessen, weil er (erg. seine
Sachen) für sicher hielt; wenn er daher zornig werden sollte, vergeht er
sich gegen Gott. Dieses von uns erlassene Gebot ist für alle von Nutzen,
so dass es in Zukunft unabänderlich gehalten werde.
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Keiner soll tauschen oder erbitten.
Es erübrigt sich jetzt (erg. noch zu gebieten), dass keiner ohne
Erlaubnis des Meisters wage, Bruder mit Bruder das Seinige auszutauschen
und um etwas zu bitten, ausgenommen der Bruder vom Bruder, wenn es sich
um eine kleine Sache von geringem Wert handelt.
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Vom Erbitten und Empfangen.
Wenn jedoch in der Tat irgendeinem Bruder eine Sache, ohne dass darum
gebeten wurde, geschenkt wurde, soll er sie dem Meister oder
Provinzverwalter zeigen. Andernfalls freilich, wenn sein Freund oder ein
Elternteil es nur ihm zu seinem Nutzen schenken wollen, soll er es
durchaus nicht annehmen, bis er von seinem Meister die Erlaubnis hat. An
diese vorstehende Regel sind jedoch die Amtsverwalter nicht gebunden,
denen dieser Dienst besonders obliegt und überlassen wird.
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Vom Koffer und Reitsack.
Reitsack und Koffer mit einem Verschluss sind nicht gestattet; so möge
dargelegt werden, dass sie ohne Erlaubnis des Meisters oder demjenigen,
dem nach diesem das Amt in Ordensangelegenheiten anvertraut ist, nicht
besessen werden dürfen. An diesem Kapitel sind die Verwalter und die,
die durch verschiedene Provinzen reisen, nicht gebunden,
selbstverständlich auch nicht der Meister.
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Das Senden von Briefen.
Auf keinen Fall ist es einem Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder
Stellvertreters erlaubt, von seinen Eltern oder von irgendeinem Menschen
oder von anderen Mitgliedern des Ordens Briefe zu empfangen oder zu
senden. Nachdem der Bruder die Erlaubnis erhalten hat, soll der Brief in
Anwesenheit des Meisters, wenn es sein Wunsch ist, vorgelesen werden.
Wenn ihm allerdings von seinen Eltern etwas geschickt wird, soll er sich
nicht herausnehmen, es anzunehmen, ohne den Meister vorher zu
benachrichtigen. Dieses Kapitel betrifft nicht den Meister und
Amtsinhaber im Orden.
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Vom Erzählen eigener Fehler.
Obwohl allgemein bekannt ist, dass jedes müssige Wort Sünde ist, was
werden die, die sich mit der eigenen Schuld brüsten, dem strengen
Richter sagen? Der Prophet belehrt uns, indem er sagt: "So bleib ich
stumm und still, schwieg vom Guten" (Ps 39,3). Wenn man der
Schweigsamkeit zuliebe bisweilen sogar von guter Rede lassen soll, um so
mehr muss man dann wegen der Sündenstrafe das böse Reden vermeiden.Wir
verbieten also und untersagen ausdrücklich, dass irgendein Ordensbruder
es wage, die Schandtaten oder besser gesagt die Torheiten, die er im
weltlichen Ritterdienst entgegen (ritterlicher) Norm begangen hat, sowie
die Fleischeslüste mit schlechten Frauen seinem Bruder oder irgendeinem
anderen zu erzählen. Und wenn er einem anderen ihm solches erzählen
hört, soll er ihn veranlassen zu schweigen, oder, wenn er das leichter
vermag, mit dem raschen Schritt des Gehorsams von dort weggehen und das
Ohr des Herzens nicht einem Ölverkäufer leihen.
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Keiner soll einen Vogel mit einem Vogel fangen.
Wir entscheiden allgemein, dass keiner einen Vogel mit einem anderen
Vogel zu fangen sich unterstehe. Es ziemt sich nämlich für einen
Ordensmann nicht, weltlichen Ergötzungen nachzugehen, vielmehr soll der
die Gebote des Herrn gern hören, sich oft zum Gebet niederwerfen, seine
früheren Sünden unter Tränen und Seufzen täglich im Gebet Gott bekennen.
Mit einem Menschen, der so mit seinem Habicht oder einem anderen Vogel
verfährt, soll kein Ordensbruder aus Grundsatz Umgang haben.
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Jede Gelegenheit zur Jagd sollen sie meiden.
Da es sich jedem Ordensmann ziemt, bescheiden und gesetzt ohne Lachen
einherzugehen, wenige und überlegte Worte zu sagen und kein Geschrei zu
machen, legen wir besonders auf und gebieten jedem Ordensbruder, dass er
nicht im Wald mit dem Bogen oder der Armbrust zu schiessen wage, auch
nicht mit jenem, der solches tut, mitgehe, es sei denn aus dem Grund,
ihn gegen die ungläubigen Heiden zu schützen. Denn es ist klar, dass ihr
besonders beauftragt seid und es eure Pflicht ist, für eure Brüder das
Leben einzusetzen und auch die Ungläubigen, die allezeit dem Sohn der
Jungfrau feind sind, von der Erde zu vertilgen. Auch dürft ihr euch
nicht erlauben, dem Bruder nachzugeben, zu schreien oder zu schwatzen
noch euer Pferd aus Gier nach Beute anzustacheln.
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Hinsichtlich der Löwen wird keine Bestimmung erlasen.
Ein Gebot hinsichtlich des Löwen geben wir nicht, weil "dieser umhergeht
und sucht, wen er verschlinge" (1.Petr. 5,8), und "seine Hand gegen
alle, die Hände aller gegen ihn" (Gen. 16,12).
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Bei jeder Forderung an euch sollt ihr euch dem Urteil fügen.
Wir wissen, dass die Verfolger der heiligen Kirche unzählige sind und
sich beeilen, diejenigen, die den Streit nicht lieben, unablässig und
grausam zu beunruhigen. Nach Ansicht des Konzils sei in klarer
Betrachtung folgendes erwogen: Wenn einer in den Gebietsteilen des
Morgenlandes oder an einem anderen beliebigen Ort an euch irgendeine
Forderung hat, so bestimmen wir, dass das Urteil durch zuverlässige und
wahrheitsliebende Richter anzunehmen ist. Gleichermassen ordnen wir an,
das, was für gerecht erkannt wurde, unabänderlich zu erfüllen.
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Ebenso soll über alle euch weggenommen Sachen verfahren werden.
Wir befehlen, dass diese Regel bei allen euch unverschuldet entwendeten
Gütern ständig gelten soll.
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Ob sie Landgüter besitzen dürfen.
Durch göttliche Vorsehung, wie wir glauben, hat die neue Art der
Frömmigkeit von euch im heiligen Land den Anfang genommen, da ihr
offenbar der Frömmigkeit das Rittertum beifügt, und so die durch das
Rittertum bewaffnete Frömmigkeit voranschreite und den Feind, ohne
Schuld auf sich zu laden, schlage.Zu Recht also entscheiden wir, da ihr
Ritter des Tempels genannt werdet, dass ihr selbst wegen des
hervorragenden Verdienstes und der besonderen Gabe der Tapferkeit Land
und Leute haben, Bauern besitzen und sie gerecht regieren könnt; und die
festgesetzte Abgabe soll euch besonders geleistet werden.
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Von kranken Rittern und anderen Brüdern.
Den Kranken soll vor allem eine wachsame Sorge zugewendet werden, als ob
in Ihnen Christus gedient werde, wie das Evangelium sagt: "Ich war krank
und ihr habt mich besucht" (Mt 25,36). Das soll in treuem Gedächtnis
gehalten werden. Die Kranken nämlich sind sorgfältig und geduldig zu
ertragen, weil man an ihnen unzweifelhaft den himmlischen Lohn erwirbt.
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Von den Krankenpflegern.
Den Krankenpflegern aber gebieten wir mit aller Hochachtung und
wachsamer Sorge, dass sie getreu und fleissig den Kranken alles, was
immer zum Ertragen der verschiedenen Krankheiten erforderlich ist, nach
dem Vermögen des Ordens besorgen, zum Beispiel Fleisch und Geflügel und
so weiter, bis ihnen die Gesundheit wiedergeschenkt ist.
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Keiner soll einen anderen zum Zorn reizen.
Offenbar muss man sich nicht wenig hüten, sich herauszunehmen, einen
anderen zum Zorn zu bewegen, da die grösste Friedfertigkeit sowohl Arme
wie Mächtige durch nahe Verwandtschaft und das Band übernatürlicher
Brüderlichkeit gleichermassen verbindet.
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Von Verheiraten.
Wir erlauben euch, verheiratete Brüder unter euch zu haben auf die
Weise, dass, wenn die um die Wohltat und die Teilhabe an euerer
Bruderschaft einmütig bitten, jeder für sich den Teil seines Vermögens
und was immer sie ferner hinzuerwerben, der gemeinsamen Ordenskasse nach
dem Tod vermachen und inzwischen ein ehrbares Leben führen und danach
streben, den Brüdern gutes zu tun; jedoch dürfen sie nicht mit dem
weissen Gewand und dem weissen Umhang einhergehen. Sollte ein
Verheirateter sterben, hinterlasse er seinen Teil den Brüdern und die
Gattin habe aus dem anderen den Lebensunterhalt. Wir erachten es nämlich
als ungerecht, dass solche Brüder mit Brüdern, die Gott Keuschheit
versprochen haben, derartig in ein und demselben Haus leben sollten.
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Es ist hinfort nicht gestattet, Schwestern zu haben.
Es ist gewiss gefährlich, weiterhin sich Schwestern anzuschliessen, da
der alte Feind sehr viele durch den Verkehr mit Frauen vom rechten Pfad
zum Paradies abgebracht hat. Deshalb, teuerste Brüder, sei es in Zukunft
nicht gestattet, diese Gewohnheit beizubehalten, damit die Blüte der
Reinheit immer unter euch aufscheine.
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Warum es nicht gut ist, mit Exkommunizierten Umgang zu haben.
Davor, liebe Brüder, sollt ihr euch sehr fürchten und euch hüten, dass
keiner von den Rittern Christi mit einem exkommunizierten Menschen
sonderlich und öffentlich auf irgendeine Weise in Verbindung trete oder
sich anmasse, Dinge von ihm in Empfang zu nehmen, damit er nicht
gleichfalls der Ausstossung verfalle. Wenn es freilich nur ein mit dem
Interdikt Belegter sein sollte, wird es ohne Verschulden gestattet sein,
mit ihm Umgang zu haben und aus Liebe von ihm etwas anzunehmen.
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Auf welche Weise Ritter aufgenommen werden sollen.
Wenn ein Ritter aus der Menge des Verderbens oder ein anderer
Weltlicher, willens der Welt zu entsagen, euer gemeinsames Leben sich
erwählen sollte, solle ihm nicht sogleich zugestimmt werden. Vielmehr
sei ihm nach dem Wort des Apostels: "Prüft die Geister, ob sie aus Gott
sind" (1.Joh 4,1) eine Probezeit zugestanden. In seiner Gegenwart soll
die Regel vorgelesen werden, und wenn der Betreffende den Geboten der
erklärten Regel eifrig folgen will, dann soll er, wenn es dem Meister
und den Brüdern gefällt, ihn aufzunehmen, seinen Wunsch und sein
Verlangen allen versammelten Brüdern mit reinem Herzen offenbaren.
Darauf freilich soll die Dauer der Probezeit gänzlich vom Gutdünken und
der Umsicht des Meisters gemäss der Ehrbarkeit des Lebenswandels des
Bewerbers abhängen.
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Wann alle Brüder zum Rat einzuberufen sind.
Wir gebieten, nicht immer alle Brüder zum Kapitel zu versammeln,
vielmehr die, die der Meister für geeignet und im Rat umsichtig erkannt
hat. Wenn er allerdings über Wichtigeres zu verhandeln wünscht, wie
gemeinsames Land zu vergeben oder Ordensdinge selbst zu erörtern oder
einen Bruder aufzunehmen, dann hat der Meister, wenn es ihm gefällt, die
ganze Kongregation zusammenzurufen; nach dem gehörten Rat des
gemeinsamen Kapitels soll das, was der Meister für besser und nützlicher
ansieht, ausgeführt werden.
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Wie die Brüder beten sollen.
Wir gebieten in gemeinsamen Beschluss, dass die Brüder stehend oder
sitzend, je nachdem die Gemüts- oder Körperverfassung es fordert, beten,
immer jedoch mit höchster Ehrfurcht, einfältig und nicht schreiend,
damit der eine den anderen nicht störe.
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Vom Gelöbnis der Dienenden.
Wir haben zur Kenntnis genommen, dass offenbar ziemlich viele aus
verschiedenen Ländern, sowohl Gefolgsleute als auch Knappen, für ihr
Seelenheil mit brennendem Herzen sich auf Zeit eurem Orden zu eigen
geben. Es ist daher nützlich, von ihnen ein Gelöbnis zu verlangen, damit
nicht etwa der alte Feind ihnen im Dienst für Gott etwas verstohlen oder
unschicklich einflüstere, um sie von ihrem guten Vorhaben plötzlich
abzubringen.
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Wie Knaben aufgenommen werden.
Obwohl die Regel der heiligen Väter erlauben würde, Knaben in der
Ordensgemeinschaft zu haben, billigen wir nicht, euch hinfort mit
solchen zu belasten. Wer also seinen Sohn oder Verwandten auf immer dem
Ritterorden darbringen will, soll ihn bis zu den Jahren, in denen er mit
bewaffnetem Arm die Feinde Christi vom heiligen Land vertreiben kann,
Großziehen. Darauf soll der Vater oder die Eltern ihn nach der Regel des
hl. Benedikts in die Mitte der Brüder stellen und sein Begehren allen
offenbaren. Denn es ist besser, in der Kindheit noch kein Gelübde
abzulegen, als es später, zum Mann geworden, gegen die Regel
zurückzuziehen.
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Wie die Greise geehrt werden sollen.
Die Greise müssen in liebevoller Rücksichtnahme auf die Hinfälligkeit
der Kräfte ertragen und aufmerksam geehrt werden; keinesfalls sollen sie
in ihren Ansprüchen in dem, was dem Körper nötig ist, vernachlässigt
werden bei gleichwohl unverletzter Autorität der Regel.
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Vom Unterhalt und der Kleidung der Brüder.
Wir meinen auch, dass es als entsprechen und vernünftig zu halten ist,
allen Ordensbrüdern nach der Möglichkeit des Ortes gleichermassen den
Unterhalt zu gewähren. Denn das Ansehen der Person bringt keinen Nutzen,
aber die Rücksichtnahme auf die Bedürfnisse der Kranken.
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Von den durch verschiedene Länder geschickten Brüdern.
Die Brüder, die durch verschiedene Länder geschickt werden, sollen in
Speise und Trank und allem übrigen die Regel, soviel in ihren Kräften
steht, einzuhalten trachten und untadelig leben, damit sie "bei
Aussenstehenden einen guten Ruf haben" (1.Tim 3,7), das religiöse
Gelübde weder durch Wort noch durch Tat beflecken, sondern vorzüglich
allen, mit denen sie verkehren, im Vorbild das Gewürz einer gesunden
Weisheit und guter Werke geben. Bei wem sie Herberge aufzuschlagen
beschliessen, der soll mit bestem Ruf geziert sein , und wenn es möglich
ist, soll das Haus ihrer Herberge in der Nacht nicht des Lichtes
entbehren, damit der finstere Feind keine Gelegenheit zu Bösen ihnen
verschaffe, was Gott verhüte. Wo sie aber hören, dass sich nicht
exkommunizierte Ritter versammeln, dorthin heissen wir sie, nicht so
sehr den zeitlichen Nutzen, sondern deren ewiges Seelenheil im Auge
habend, sich aufmachen. Wir loben es, dass diejenigen Brüder, die mit
der Erwartung auf Nachschub in die Länder jenseits des Meeres geschickt
werden, diejenigen, die sich auf Dauer dem Ritterorden verbinden wollen,
aufnehmen nach diesem Brauch, dass in Gegenwart des Bischofs jener
Provinz beide zusammenkommen und der Bischof den Willen des Bewerbers
vernimmt. Nach angehörter Bitte schicke ihn der Bruder zum Meister und
zu den Brüdern, die beim Tempel, der in Jerusalem ist, weilen, und wenn
das Leben des Betreffenden ehrenhaft und würdig einer solchen Berufung
ist, soll er gnädig aufgenommen werden, wenn es dem Meister und den
Brüdern gut erscheint. Sollte er unterdessen aber wegen der Entbehrung
und vor Erschöpfung sterben, soll ihm wie einem von den Brüdern die
ganze Wohltat und Brüderlichkeit der Armen Ritter gewährt werden.
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Vom zu erhaltenden Zehnten.
Wir halten nämlich dafür, dass ihr dem Zustrom von Reichtümern entsagt
und euch freiwillig der Armut unterworfen habt. Daher legen wir dar,
dass ihr, die ihr ein gemeinsames Leben führt, gerade zu Recht den
Zehnten haben dürft. Wenn der Bischof einer Kirche, dem rechtens der
Zehnte zusteht, diesen euch gnadenhalber schenken will, so soll er ihn
euch mit der Zustimmung seines allgemeinen Kapitels von jenen Zehnten,
welche offensichtlich der Kirche zustehen, übergeben. Wenn aber
irgendein Laie bis jetzt jenen, der Kirche zustehenden Zehnten aus
seinem Erbteil auf zu missbilligende Weise einbehalten hat und, sich
damit selber Lügen strafend, ihn euch überlassen will, kann er dies mit
Einwilligung des Bischofs allein ohne Zustimmung des Kapitels tun.
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Von leichten und schweren Vergehen.
Wenn irgendein Bruder im Reden oder im Ritterdienst oder auf andere
Weise sich ein leichteres Vergehen zuschulden kommen lässt, soll er von
selbst seinen Fehler, um ihn gutzumachen, dem Meister bekennen; wenn es
eines von den leichteren Vergehen ist, die ihm nicht zur Gewohnheit
geworden sind, soll er eine leichte Busse erhalten. Wenn aber seine
Schuld, von ihm verschwiegen, durch irgendeinen anderen bekannt wird,
soll er einer grösseren und einleuchtenderen Zuchtmassnahme und Strafe
verfallen. Wenn allerdings sein Vergehen schwer ist, soll er von der
Gemeinschaft der Brüder ferngehalten werden, indem er nicht mehr mit
ihnen zugleich am selben Tisch esse, sondern seine Mahlzeiten allein
einnehme, und sich völlig der Gnade und dem Urteil des Meisters
unterwerfe, um am Tag des Gerichts heil zu bestehen.
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Durch welche Schuld ein Bruder nicht länger im Orden behalten werden
kann.
Vor allen Dingen ist darauf zu sehen, dass kein Bruder, sei er mächtig
oder nicht mächtig, stark oder schwach, der sich überhebe und allmählich
übermütig werden und seine Schuld verteidigen wolle, ungestraft bleibe;
wenn er sich aber nicht bessern will, soll ihn eine schärfere Strafe
treffen. Wenn er allerdings trotz der gütigen Ermahnungen und der für
ihn ausgebreiteten Gebete nicht gewillt ist sich zu bessern, vielmehr
sich in seinem Stolz mehr und mehr steigert, dann soll er aus der
frommen Herde ausgestossen werden, nach dem Wort des Apostels: "Schafft
den Übeltäter aus eurer Mitte" (1. Kor 5,13). Es ist notwendig, dass das
räudige Schaf aus der Gemeinschaft der treuen Brüder entfernt wird.Im
übrigen möge der Meister, der den Stab und die Rute in seiner Hand zu
halten hat, den Stab nämlich, um damit die schwachen Kräfte der anderen
zu stützen, die Rute fürwahr, um damit im Eifer für das Rechte die
Laster der Schuldigen zu züchtigen, er möge danach trachten, dies mit
dem Rat des Patriarchen und mit geistlicher Erwägung zu tun, damit, wie
der hl. Maximus sagt, weder die nachlässige Milde ein Festhalten am
Sichvergehen ermögliche, noch übermässige Strenge den Sünder nicht vom
erneuten Fall abbringe.
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Zu welcher Zeit die Brüder leinene Hemden benutzen können.
Unter anderem erwägen wir gerade wegen der Großen Hitze im Gebiet des
Orients aus Mitleid, dass vom Osterfest bis zum Fest Allerheiligen einem
jeden ein leinenes Hemd, nicht aus Verpflichtung, sondern alleine aus
Gnade, gegeben werde - nämlich nur dem, der es gebrauchen will -,
während zur anderen Zeit alle grundsätzlich wollene Hemden haben sollen.
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In welchem Bettzeug sie schlafen sollen.
In gemeinsamen Beschluss bekräftigen wir, dass jeder allerdings in
seinem eigenen Bett schlafe und nicht anders, ausser es trifft ein sehr
wichtiger Grund oder Notwendigkeit zu. Eine Bettstatt oder Matratze soll
nach der besonnenen Verwaltung des Meisters jeder besitzen. Wir sind der
Ansicht, dass nach dem Strohsack ein Keilkissen und eine Zudecke jedem
genüge. Wer aber auf eines von diesen verzichtet, soll ein Bettuch haben
und jederzeit wird es gut sein, sich einer Leinen- oder Tuchdecke zu
bedienen.Die Brüder sollen immer mit Hemd und Hose bekleidet schlafen.
Den schlafenden Brüdern soll gleichfalls bis zum Morgen niemals eine
Leuchte fehlen.
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Vom zu meidendem Murren.
Wir gebieten auch durch heilige Ermahnung, Eifersüchteleien, Missgunst,
Neid, Murren, Ohrenbläserei und Herabsetzung zu meiden und gleichwie
eine Pest zu fliehen. Ein Jeder soll folglich mit wachsamen Herzen
danach trachten, dass er seinem Bruder nicht heimlich beschuldige oder
tadele, vielmehr jenes Wort des Apostels sorgfältig bei sich beherzige:
"Sei kein Verleumder und Einflüsterer im Volk" (Lev. 19,16). Wenn
freilich ein Bruder zuverlässig in Erfahrung gebracht hat, dass ein
anderer Bruder gefehlt hat, soll er friedfertig und mit brüderlicher
Güte entsprechend dem Gebote des Herrn unter vier Augen jenen allein
zurechtweisen. Wenn dieser ihn nicht anhört, soll er einen weiteren
Bruder herbeiziehen. Wenn der zu tadelnde Bruder aber beide zurückweist,
soll er im Konvent öffentlich vor allen ermahnt werden. Von Großer
Blindheit sind nämlich die, die andere Menschen herabsetzen, und überaus
unglücklich die, dich sich selbst sehr wenig vor Neid hüten, womit sie
in die alte Schlechtigkeit des verschlagenen Feindes versinken.
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Sie sollen einer Frau nicht ins Angesicht schauen.
Wir halten dafür, dass es einem jeden Ordensmann gefährlich ist, das
Angesicht einer Frau zu sehr zu betrachten, und daher nehme sich keiner
von den Brüdern heraus, eine Witwe, eine Jungfrau, seine Mutter, seine
Schwester, seine Tante oder irgendeine andere Frau zu küssen. Die
Ritterschaft Christi soll also Frauenküsse fliehen, durch welche die
Männer öfters in Gefahr zu kommen pflegen, damit sie mit reinem Gewissen
und in sicherem Leben allezeit im Angesicht Gottes zu verbleiben
imstande sind.
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Keiner soll fürderhin Pate sein.
Wir befehlen grundsätzlich sowohl allen Ordensrittern als auch Hörigen,
dass in Zukunft keiner sich herausnehme, Kinder aus der Taufe zu heben;
es bedeutet für ihn keine Schande, es zurückzuweisen, bei diesem
Sakrament Gevatter und Gevatterin zu sein, da eine solche Schmach mehr
zur Ehre beiträgt, als zur Sünde und, wenn sie auch unzweifelhaft keinen
weiblichen Kuss gewinnt, im Gegenteil die Schande austreibt.
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Von den Vorschriften.
Alle obigen Vorschriften und alles, was in dieser Regel geschrieben
steht, wird dem Belieben und dem Willen des Meisters anheimgestellt. Im
Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes. Amen.